640.41
CH-BL
§ 26 Verordnung für die Musikschule - Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
§ 26 Verordnung für die Musikschule · Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
1. Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Diese regelt insbesondere
a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
c. die Leitung und das Protokoll;
d. den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;
e. * die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;
f. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.