Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 26 Verordnung für die Musikschule - Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Verordnung für die Musikschule · Geschäftsordnung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

1. Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.

2. Diese regelt insbesondere

a. die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;

b. weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;

c. die Leitung und das Protokoll;

d. den Beizug allfälliger weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;

e. * die Wahl seiner Vertretung im Schulrat sowie im Anstellungsverfahren der Schulleitungsmitglieder; die Vertretung besteht aus höchstens 2 Personen;

f. * die Wahl seiner Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

← § 25 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 27 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →