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640.41 CH-BL

§ 25 Verordnung für die Musikschule - Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
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§ 25 Verordnung für die Musikschule · Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

1. Die Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben

a. Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schulleitung.

b. * Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.

c. * Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.

d. * Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.

2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.

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