640.41
CH-BL
§ 25 Verordnung für die Musikschule - Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
§ 25 Verordnung für die Musikschule · Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
1. Die Aufgaben des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents richten sich nach § 74 Abs. 2 des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002. Zudem hat er folgende Aufgaben
a. Er nimmt zuhanden des Schulrats Stellung zur Organisation der Schulleitung.
b. * Er nimmt zu schulinternen Erlassen Stellung.
c. * Er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat und seine Vertretung bei der Anstellung von Schulleitungsmitgliedern.
d. * Er wählt seine Ansprechperson gegenüber der Amtlichen Kantonalkonferenz der Lehrerinnen und Lehrer.
2. Er bespricht seine Aufgabenerfüllung und die Beteiligung der Schulleitung an den Konventen vorgängig mit dieser.