640.41
CH-BL
§ 24 Verordnung für die Musikschule - Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
§ 24 Verordnung für die Musikschule · Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents
1. Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.
2. Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten.