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640.41 CH-BL

§ 24 Verordnung für die Musikschule - Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

Schulbeteiligte - Musiklehrerinnen und Musiklehrer
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§ 24 Verordnung für die Musikschule · Zusammensetzung des Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvents

1. Der Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent setzt sich aus allen an der Musikschule angestellten Musiklehrerinnen und Musiklehrern zusammen.

2. Musiklehrerinnen und Musiklehrer mit Pensen an mehreren Schulen nehmen in der Regel am Musiklehrerinnen- und Musiklehrerkonvent derjenigen Schule teil, an welcher sie das grösste Pensum unterrichten.

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