640.41
CH-BL
§ 23 Verordnung für die Musikschule - Informationspflicht
Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
§ 23 Verordnung für die Musikschule · Informationspflicht
1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Musiklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.