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640.41 CH-BL

§ 23 Verordnung für die Musikschule - Informationspflicht

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 23 Verordnung für die Musikschule · Informationspflicht

1. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Musiklehrerin oder den Musiklehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.

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