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640.41 CH-BL

§ 22 Verordnung für die Musikschule - Unterrichtsbesuch

Schulbeteiligte - Erziehungsberechtigte
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§ 22 Verordnung für die Musikschule · Unterrichtsbesuch

1. Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Musiklehrerin oder dem Musiklehrer den Musikunterricht ihrer Kinder besuchen.

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