640.41
CH-BL
§ 21 Verordnung für die Musikschule - Beurlaubung
Schulbeteiligte - Musikschülerinnen und Musikschüler
§ 21 Verordnung für die Musikschule · Beurlaubung
1. Die Schulleitung kann Musikschülerinnen und Musikschüler aus besonderen Gründen auf Gesuch vom Musikunterricht beurlauben.
2. Bei Beurlaubungen von längerer Dauer kann die Schulleitung einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen.