640.41
CH-BL
§ 20 Verordnung für die Musikschule - Absenzen
Schulbeteiligte - Musikschülerinnen und Musikschüler
§ 20 Verordnung für die Musikschule · Absenzen
1. Absehbare und begründete Absenzen sind von den Musikschülerinnen und Musikschülern frühzeitig den Musiklehrerinnen und Musiklehrern zu melden.
2. Über nicht vorhersehbare Absenzen haben sie die Musiklehrerinnen und Musiklehrer umgehend zu informieren.
3. Bei krankheitsbedingten Absenzen von längerer Dauer kann der Schulrat einen Teil des Kursgeldes zurückerstatten lassen.