Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 2 Verordnung für die Musikschule - Schultermine

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung für die Musikschule · Schultermine

1. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.

2. Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.

← § 1 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 3 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →