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640.41 CH-BL

§ 19 Verordnung für die Musikschule - Beurteilung

Schulbeteiligte - Musikschülerinnen und Musikschüler
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§ 19 Verordnung für die Musikschule · Beurteilung

1. Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im Musikunterricht erreichen.

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