640.41
CH-BL
§ 19 Verordnung für die Musikschule - Beurteilung
Schulbeteiligte - Musikschülerinnen und Musikschüler
§ 19 Verordnung für die Musikschule · Beurteilung
1. Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer beurteilen zuhanden der Schulleitung jährlich die Fortschritte, welche die Musikschülerinnen und Musikschüler im Musikunterricht erreichen.