640.41
CH-BL
§ 15c Verordnung für die Musikschule - Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
§ 15c Verordnung für die Musikschule · Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht
1. Das Amt für Volksschulen führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch
a. zu Schul- und Personalführung;
b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;
c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.
2. Es gibt der Schule eine schriftliche Rückmeldung, gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.