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640.41 CH-BL

§ 15c Verordnung für die Musikschule - Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht

Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Aufsicht
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§ 15c Verordnung für die Musikschule · Inhalte der Befragungen im Rahmen der Aufsicht

1. Das Amt für Volksschulen führt die Befragungen im Rahmen der Aufsicht insbesondere zu folgenden Bereichen durch

a. zu Schul- und Personalführung;

b. zum Schulprogramm, inklusive Schulentwicklungsplanung;

c. zur Qualitätsentwicklung und -sicherung.

2. Es gibt der Schule eine schriftliche Rückmeldung, gegebenenfalls verbunden mit Handlungsempfehlungen.

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