640.41
CH-BL
§ 15 Verordnung für die Musikschule - Durchführung und Massnahmen
Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
§ 15 Verordnung für die Musikschule · Durchführung und Massnahmen
1. Die Musikschülerinnen und Musikschüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
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4. Die Schulleitung erarbeitet unter Mitwirkung des Schulrats die Massnahmen und unterbreitet sie diesem zur Genehmigung. Diese fliessen in die Schulentwicklungsplanung ein.
5. Die Musiklehrerinnen und Musiklehrer reflektieren ihren Unterricht regelmässig unter Einbezug der Ergebnisse der internen Evaluation auf Ebene des Unterrichts und passen ihren Unterricht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an.