Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 13 Verordnung für die Musikschule - Auftrag und Umsetzung

Aufgaben der Schulen - Qualität und Aufsicht - Qualitätsentwicklung und -sicherung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 13 Verordnung für die Musikschule · Auftrag und Umsetzung

1. Die Qualitätsentwicklung und -sicherung richtet sich nach § 60a ff. des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002.

← § 12 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 14 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →