§ 12 Verordnung für die Musikschule - Inhalt
§ 12 Verordnung für die Musikschule · Inhalt
1. Die Musikschulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
2. Das Schulprogramm gibt neben den in den §§ 59 und 60d des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002 vorgesehenen Bereichen insbesondere Auskunft über
a. das künstlerische Konzept der Musikschule;
b. die Zusammenarbeit innerhalb der Schule, mit den Behörden und anderen Schulen;
c. die Bereiche der internen Evaluation;
d. die Fort- und Weiterbildung der Musiklehrerinnen und Musiklehrer;
e. das Vorgehen in Konfliktfällen;
f. die Aufnahmebestimmungen;
g. die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
h. das Konzept zur Förderung von besonders begabten Musikschülerinnen und Musikschülern;
i. die Klärung der Rollen, Kompetenzen und Zuständigkeiten in der Schule.