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640.41 CH-BL

§ 11a Verordnung für die Musikschule - Spezielle Förderung

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§ 11a Verordnung für die Musikschule · Spezielle Förderung

1. Die Musikschulen können im Einzelfall besonders begabte Musikschülerinnen und Musikschüler speziell fördern. Die spezielle Förderung findet in Absprache mit der Volksschule statt.

2. Das Amt für Volksschulen regelt die Einzelheiten für die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen des Förderprogramms «Junge Talente Musik» gemäss der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik» vom 15. Juni 2022 in einem Reglement.

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