Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 11 Verordnung für die Musikschule - Unterrichtsangebot

Angebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung für die Musikschule · Unterrichtsangebot

1. Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst

a. die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;

b. die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;

c. die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie elektronische Tasteninstrumente;

d. die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;

e. die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass;

f. die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und Drum-Set;

g. den Sologesang;

h. Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.

2. Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot gemäss Abs. 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und Ensembleunterricht anzubieten.

3. Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel besucht werden.

← § 10 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 11a Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →