§ 11 Verordnung für die Musikschule - Unterrichtsangebot
§ 11 Verordnung für die Musikschule · Unterrichtsangebot
1. Das gesamte Unterrichtsangebot der Musikschulen umfasst
a. die musikalischen Aufbaukurse und die musiktheoretischen Fächer;
b. die Streichinstrumente Violine, Viola, Violoncello und Kontrabass;
c. die Tasteninstrumente Klavier, Cembalo, Kirchenorgel, Akkordeon sowie elektronische Tasteninstrumente;
d. die Blasinstrumente Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Saxophon, Trompete, Posaune, Althorn,, Waldhorn, Euphonium und Tuba;
e. die Zupfinstrumente Gitarre, Harfe, E-Gitarre und E-Bass;
f. die Schlaginstrumente des klassischen Schlagzeuginstrumentarium und Drum-Set;
g. den Sologesang;
h. Ensemble-, Chor- und Orchesterunterricht.
2. Die Gemeinden haben an ihren Musikschulen aus dem Unterrichtsangebot gemäss Abs. 1 mindestens 15 Instrumente, Sologesang sowie Chor- und Ensembleunterricht anzubieten.
3. Der von der Musikschule des Wohnorts nicht angebotene Unterricht kann an einer anderen Musikschule im Kanton oder an der Musikakademie Basel besucht werden.