Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.41 CH-BL

§ 10 Verordnung für die Musikschule - Kostenbeitrag an den Musikunterricht

Aufnahme in die Musikschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung für die Musikschule · Kostenbeitrag an den Musikunterricht

1. Der Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten bzw. der volljährigen Musikschülerinnen und Musikschülern basiert auf den von den einzelnen Musikschulen berechneten Gesamtkosten.

← § 9 Verordnung für die Musikschule Geltungsbereich § 11 Verordnung für die Musikschule →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →