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640.33 SAL CH-BL

§ 9 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Löschung der Stammdaten

Datenlöschung
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§ 9 Vo SAL · Löschung der Stammdaten

1. Die zentral gehaltenen Stammdaten werden spätestens 10 Jahre nach ihrer letzten Verwendung gelöscht.

2. Zuständig ist die/der Anwendungsverantwortliche SAL.

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