640.33
SAL
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Löschung der Stammdaten
Datenlöschung
§ 9 Vo SAL · Löschung der Stammdaten
1. Die zentral gehaltenen Stammdaten werden spätestens 10 Jahre nach ihrer letzten Verwendung gelöscht.
2. Zuständig ist die/der Anwendungsverantwortliche SAL.