Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.33 SAL CH-BL

§ 8 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Schülerinnen- und Schülerdaten im Schulmandant

Datenlöschung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Vo SAL · Schülerinnen- und Schülerdaten im Schulmandant

1. Die Daten über Schülerinnen und Schüler und Berufslernende werden spätestens 10 Jahre nach dem Austritt aus der jeweiligen Schule dem Staatsarchiv zur Archivierung angeboten. Das Staatsarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit.

2. Nach dem Übernahmeentscheid des Staatsarchivs werden sämtliche Daten in der Schuladministrationslösung SAL gelöscht.

3. Kurzfristig benötigte Informationen in Freitextfeldern, welche zur Erfüllung des pädagogischen Auftrags notwendig sind, müssen von den jeweiligen Verantwortlichen einmal jährlich auf ihre aktuelle Relevanz geprüft und bei fehlendem Bedarf gelöscht werden.

4. Zuständig für die Überprüfung der Einhaltung dieser Löschregeln ist die Schulleitung.

← § 7 Vo SAL Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Geltungsbereich § 9 Vo SAL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →