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640.33 SAL CH-BL

§ 6 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Protokollierung

Datenbearbeitung
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§ 6 Vo SAL · Protokollierung

1. Die Bearbeitung von Personendaten wird zur Nachvollziehbarkeit der rechtmässigen Bearbeitung risikobasiert protokolliert.

2. Die Protokollierung dient stichprobeweisen Kontrollen durch das für die Beaufsichtigung verantwortliche Organ.

3. Die Protokolle werden während 1 Jahr revisionsgerecht aufbewahrt und danach gelöscht.

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