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640.33 SAL CH-BL

§ 4 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Datenkategorien, Berechtigungen und Einsicht

Datenbearbeitung
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§ 4 Vo SAL · Datenkategorien, Berechtigungen und Einsicht

1. In der Schuladministrationslösung SAL werden die in Anhang 1 aufgeführten Kategorien von Personendaten mit den dort vorgesehenen Berechtigungen bearbeitet.

2. Schülerinnen und Schülern und Berufslernenden sowie im Falle ihrer Minderjährigkeit den Erziehungsberechtigten ist auch über die in Anhang 1 aufgeführten Berechtigungen hinaus auf Anfrage hin beim Schulsekretariat jederzeit voller Zugang zu ihren in der Schuladministrationslösung SAL gehaltenen Daten zu gewähren.

3. Minderjährige Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II und minderjährige Berufslernende sind bei beabsichtigter Zugangsgewährung gegenüber Erziehungsberechtigten vorgängig von der Schulleitung anzuhören. Bei Primarschülerinnen und Primarschülern richtet sich das Anhörungsrecht nach der Urteilsfähigkeit.

4. Wo Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte keinen persönlichen elektronischen Zugriff zur SAL haben, gewährleistet das Schulsekretariat jederzeit den Zugang zu den in SAL gehaltenen Daten.

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