640.33
SAL
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Verantwortlichkeiten
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Vo SAL · Verantwortlichkeiten
1. Der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion obliegt die Oberverantwortung für den Vollzug der Schuladministrationslösung SAL. Sie beaufsichtigt die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung, den gesetzeskonformen Betrieb und kann Fachweisungen erlassen.
2. Die operative Betriebsleitung obliegt dem Stab Informatik der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion. Dieser setzt eine Anwendungsverantwortliche oder einen Anwendungsverantwortlichen SAL ein.
3. Die Rolle des oder der schulinternen Useradmin wird durch die Anwendungsverantwortliche oder den Anwendungsverantwortlichen SAL nur an Mitglieder der Schulleitung vergeben.
4. Die Schulen tragen die Verantwortung für ihre Datenbearbeitungen.