640.33
SAL
CH-BL
§ 11 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Löschung der Daten externer Personen
Datenlöschung
§ 11 Vo SAL · Löschung der Daten externer Personen
1. Die Daten über externe Personen sind 10 Jahre nach dem letzten aktiven Gebrauch zu löschen, vorbehältlich spezialgesetzlicher Aufbewahrungsfristen.