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640.33 SAL CH-BL

§ 11 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Löschung der Daten externer Personen

Datenlöschung
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§ 11 Vo SAL · Löschung der Daten externer Personen

1. Die Daten über externe Personen sind 10 Jahre nach dem letzten aktiven Gebrauch zu löschen, vorbehältlich spezialgesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

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