Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.33 SAL CH-BL

§ 10 Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Löschung der Personaldaten

Datenlöschung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Vo SAL · Löschung der Personaldaten

1. Die Löschung von Daten über Lehrpersonen und weitere Mitarbeitende der Schule richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Personalgesetzgebung, vorbehältlich spezialgesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

← § 9 Vo SAL Verordnung über den Betrieb der Schuladministrationslösung SAL (Vo SAL) - Geltungsbereich § 11 Vo SAL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →