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640.32 PW CH-BL

§ 9 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Festsetzung des Zustands-Quotienten bei Uneinigkeit

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§ 9 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Festsetzung des Zustands-Quotienten bei Uneinigkeit

1. Bei Uneinigkeit über die Festlegung des Zustands-Quotienten setzt diesen eine von der Bau- und Umweltschutzdirektion und der betroffenen Gemeinde eingesetzte, paritätische Gruppe von Baufachleuten fest.

2. Die Parteien teilen sich allfällige Bestimmungskosten.

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