640.32
PW
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Festsetzung des Zustands-Quotienten bei Uneinigkeit
Schulische Nutzung
§ 9 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Festsetzung des Zustands-Quotienten bei Uneinigkeit
1. Bei Uneinigkeit über die Festlegung des Zustands-Quotienten setzt diesen eine von der Bau- und Umweltschutzdirektion und der betroffenen Gemeinde eingesetzte, paritätische Gruppe von Baufachleuten fest.
2. Die Parteien teilen sich allfällige Bestimmungskosten.