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§ 7 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Vertragsbedingungen

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§ 7 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Vertragsbedingungen

1. Das Mietverhältnis ist in der Regel unbefristet.

2. Der Beginn des Mietverhältnisses ist in der Regel auf den 1. August festzulegen.

3. Die Kündigungsfrist beträgt vorbehältlich anderweitiger Vereinbarung 12 Monate, jeweils auf ein Schulsemesterende.

4. Der Mietzins ist vorschüssig vierteljährlich geschuldet.

5. Die Mietzinse in dieser Verordnung verstehen sich inklusive einer allfälligen gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer.

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