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640.32 PW CH-BL

§ 6 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Umfang der Nutzungsrechte

Schulische Nutzung
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§ 6 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Umfang der Nutzungsrechte

1. Bei vollzeitlicher Nutzung berechtigt die Miete der Hauptsache zur umfassenden Mitnutzung der Spezialräume und sämtlicher Allgemeinflächen im Schulgebäude wie Pausengänge, WC-Anlagen, Lehrerarbeits- und Aufenthaltsräume, Bibliothek, Mehrzweckraum, Aula, Nebennutzräume, Pausenplätze, Veloparkplätze.

2. Bei teilzeitlicher Nutzung berechtigt die Miete der Hauptsache zur Mitnutzung der Nebennutzflächen, Gang- und Pausenflächen, sowie Veloparkplätze.

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