640.32
PW
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Umfang der Nutzungsrechte
Schulische Nutzung
§ 6 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Umfang der Nutzungsrechte
1. Bei vollzeitlicher Nutzung berechtigt die Miete der Hauptsache zur umfassenden Mitnutzung der Spezialräume und sämtlicher Allgemeinflächen im Schulgebäude wie Pausengänge, WC-Anlagen, Lehrerarbeits- und Aufenthaltsräume, Bibliothek, Mehrzweckraum, Aula, Nebennutzräume, Pausenplätze, Veloparkplätze.
2. Bei teilzeitlicher Nutzung berechtigt die Miete der Hauptsache zur Mitnutzung der Nebennutzflächen, Gang- und Pausenflächen, sowie Veloparkplätze.