640.32
PW
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Nutzungsarten
Schulische Nutzung
§ 5 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Nutzungsarten
1. Ist die Mietsache ein Schulgebäude, ein Klassenraum oder mehrere Klassenräume sind folgende Nutzungsarten möglich
a. eine vollzeitliche Vollnutzung, wenn das Schulgebäude als Ganzes zu 17 oder mehr Wochenlektionen belegt ist;
b. eine vollzeitliche Teilnutzung, wenn mindestens ein Klassenraum zu 17 oder mehr Wochenlektionen belegt ist;
c. eine teilzeitliche Nutzung, wenn mindestens ein Klassenraum zu weniger als 17 Wochenlektionen belegt ist.
2. Ist die Mietsache eine Sport- oder Aussensportanlage oder ein Spezialunterrichtsraum, liegt immer eine teilzeitliche Nutzung vor.