640.32
PW
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Gegenstand der Miete
Schulische Nutzung
§ 4 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Gegenstand der Miete
1. Gegenstand der Miete kann sein
a. ein Schulgebäude als Ganzes;
b. ein Klassenraum oder mehrere Klassenräume inklusive Nebenräume;
c. ein Spezialunterrichtsraum oder mehrere Spezialunterrichtsräume inklusive Nebenräume;
d. eine Sportanlage oder mehrere Sportanlagen;
e. eine Aussensportanlage oder mehrere Aussensportanlagen.