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640.32 PW CH-BL

§ 4 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Gegenstand der Miete

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§ 4 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Gegenstand der Miete

1. Gegenstand der Miete kann sein

a. ein Schulgebäude als Ganzes;

b. ein Klassenraum oder mehrere Klassenräume inklusive Nebenräume;

c. ein Spezialunterrichtsraum oder mehrere Spezialunterrichtsräume inklusive Nebenräume;

d. eine Sportanlage oder mehrere Sportanlagen;

e. eine Aussensportanlage oder mehrere Aussensportanlagen.

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