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§ 3 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Nutzungszweck und Nutzungszeiten

Allgemeines
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§ 3 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Nutzungszweck und Nutzungszeiten

1. Schulanlagen sind primär für schulische Zwecke zu nutzen. Diese umfassen den ordentlichen und ausserordentlichen Schulbetrieb im Rahmen der vorgegebenen Lehrpläne und erfolgen in der Regel von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Werden Schulanlagen oder Teile von diesen nicht für schulische Zwecke genutzt, können sie für ausserschulische Zwecke genutzt werden.

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