§ 2 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Begriffe
§ 2 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Begriffe
1. Schulanlagen sind die Gesamtheit der Gebäude, der Umgebung bestehend aus Pausen- und Grünflächen, der Aussensportanlagen sowie die zugehörige Fahrnis.
2. Schulgebäude sind Gebäude für den geistigen Unterricht, deren unmittelbare Umgebung bestehend aus Pausen- und Grünflächen sowie die dazugehörige Fahrnis.
3. Schulräume sind Klassen- und Spezialunterrichtsräume.
4. Sportanlagen sind Gebäude für den physischen Unterricht, deren unmittelbare Umgebung sowie die dazugehörige Fahrnis.
5. Aussensportanlagen sind insbesondere Rasenspielfelder, Weitsprung-, Weitwurf- und Kugelstossanlagen, Allwetterspielfelder, Laufbahnen, Kunstrasenspielfelder, Sand-Volleyballfelder sowie die jeweilig dazugehörige Fahrnis.
6. Das Mietverhältnis wird je nach Grad des Innenausbaus und der Ausstattung unterschieden in die drei Kategorien Vollmiete inkl. lose Ausstattung, Vollmiete, und Rohmiete (d.h. die Mietsache umfasst lediglich den Rohbau bestehend aus der Gebäudestruktur und der Gebäudehülle) gemäss Anhang 1 bis 3.