Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.32 PW CH-BL

§ 2 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Begriffe

Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Begriffe

1. Schulanlagen sind die Gesamtheit der Gebäude, der Umgebung bestehend aus Pausen- und Grünflächen, der Aussensportanlagen sowie die zugehörige Fahrnis.

2. Schulgebäude sind Gebäude für den geistigen Unterricht, deren unmittelbare Umgebung bestehend aus Pausen- und Grünflächen sowie die dazugehörige Fahrnis.

3. Schulräume sind Klassen- und Spezialunterrichtsräume.

4. Sportanlagen sind Gebäude für den physischen Unterricht, deren unmittelbare Umgebung sowie die dazugehörige Fahrnis.

5. Aussensportanlagen sind insbesondere Rasenspielfelder, Weitsprung-, Weitwurf- und Kugelstossanlagen, Allwetterspielfelder, Laufbahnen, Kunstrasenspielfelder, Sand-Volleyballfelder sowie die jeweilig dazugehörige Fahrnis.

6. Das Mietverhältnis wird je nach Grad des Innenausbaus und der Ausstattung unterschieden in die drei Kategorien Vollmiete inkl. lose Ausstattung, Vollmiete, und Rohmiete (d.h. die Mietsache umfasst lediglich den Rohbau bestehend aus der Gebäudestruktur und der Gebäudehülle) gemäss Anhang 1 bis 3.

← § 1 Verordnung über die Miete von Schulanlagen Geltungsbereich § 3 Verordnung über die Miete von Schulanlagen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →