§ 18 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Sekundarschulanlagen durch Standortgemeinden
§ 18 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Sekundarschulanlagen durch Standortgemeinden
1. Die Standortgemeinden haben gegen eine pauschale Aufwandentschädigung ein exklusives Nutzungsrecht an den vom Kanton gemäss § 15 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Anlagen.
2. Sie bestimmen im Rahmen ihrer Bedürfnisse für jeweils ein Schuljahr den Umfang der Räume und Anlagen, welche sie nutzen wollen. Sie verpflichten sich zur Koordination der Nutzungsbelegung, wobei die Schulnutzung bei der Jahresterminzuteilung vorrangig berücksichtigt wird.
3. Sie erteilen Bewilligungen für die Nutzungsbelegung der von ihr vorbestimmten Räumlichkeiten und Anlagen.
4. Sie stellen an Wochenenden für die von ihnen vorbestimmten Räumlichkeiten und Anlagen die Hauswartung, Reinigung und das Verbrauchsmaterial sicher.
5. Sie entrichten dem Kanton für die vorbestimmten Räume und Anlagen eine jährliche, pauschale Aufwandentschädigung für Betriebsnebenkosten wie Strom, Heizung und Warmwasser. Diese beträgt für Klassen- und Spezialunterrichtsräume jährlich 15 Fr. pro Quadratmeter beanspruchter Hauptnutzfläche, für Sportanlagen jährlich 5 Fr. pro Quadratmeter beanspruchter Hauptnutzfläche. Für die Nutzung von Aussensportanlagen ist keine Aufwandentschädigung zu entrichten.
6. Die Höhe der Aufwandentschädigung wird in sinngemässer Anwendung von § 11 Absatz 4 überprüft und an die Teuerung angepasst.
7. Änderungen im Mietumfang sind dem Kanton von den Standortgemeinden bis am 31. Januar für das nachfolgende Schuljahr zu melden.
8. Die Standortgemeinden stellen sicher, dass die Anforderungen des Kantons für die ausserschulische Nutzung seiner Räumlichkeiten und Anlagen auf die Bewilligungsinhaber überbunden werden.