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§ 17 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen durch Dritte

Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen
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§ 17 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen durch Dritte

1. Vereine und Private können die Nutzung von freistehenden Räumlichkeiten beim Kanton gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr beantragen.

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