640.32
PW
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen durch Dritte
Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen
§ 17 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen durch Dritte
1. Vereine und Private können die Nutzung von freistehenden Räumlichkeiten beim Kanton gegen Entrichtung einer Benutzungsgebühr beantragen.