640.32
PW
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Nutzungsarten
Ausserschulische Nutzung der im Eigentum des Kantons stehenden Schulanlagen
§ 16 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Nutzungsarten
1. Die ausserschulische Nutzung kann als teilzeitliche Vollnutzung oder als teilzeitliche Teilnutzung erfolgen.
2. Sie kann sowohl kommerziell als auch nicht kommerziell sein.
3. Aussensportanlagen dürfen nur mit Zustimmung des Kantons zweckentfremdet genutzt werden.