§ 15 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Nutzungsumfang und Entschädigungspflicht
§ 15 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Nutzungsumfang und Entschädigungspflicht
1. Der Kanton bestimmt den Nutzungsumfang für die ausserschulische Nutzung seiner Schulanlagen. Diese umfasst in der Regel Schulräume, Lager- und Schutzräume, Einstell- und Technikräume, Sportanlagen und Aussensportanlagen.
2. Der Kanton kann Dritten und Gemeinden gegen angemessene Entschädigung freistehende Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
3. Von der Entschädigungspflicht ausgenommen ist die Nutzung von öffentlichen Schutzräumen in Einsatzbereitschaft sowie von Schutzanlagen, welche im kantonalen Register des Katastrophenschutzes eingetragen sind.
4. Schutzräume und Schutzanlagen in Sekundarschulanlagen gelten solange als von den Standortgemeinden erstellte Anlagen gemäss § 36 Absatz d des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft, bis das zuständige Amt eine Bewilligung zur dauernden zivilschutzfremden Nutzung erteilt. Mit der Bewilligungserteilung entfällt das Bestimmungsrecht und Unterhaltspflicht der Standortgemeinden.
5. Der Kanton erlässt für die ausserschulische Nutzung seiner Schulanlagen eine Benützungs- und Gebührenordnung.