640.32
PW
CH-BL
§ 14 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Bewirtschaftung und Unterhalt
Schulische Nutzung
§ 14 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Bewirtschaftung und Unterhalt
1. Die jeweiligen Zuständigkeiten von Mieter und Vermieter für die Bewirtschaftung und den Unterhalt der Mietsachen richten sich je nach Mietkategorie anhand der Anhänge 1, 2 oder 3.
2. Die Betriebsnebenkosten für Heizung und Warmwasser, Strom und Telefon, Wasser- und Abwasser können, wo zuweisende Messvorrichtungen für die Mietsache vorhanden sind, nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Der Betriebszinssatz gemäss § 8 Absatz 2 für den pauschalen Betriebsaufwand verringert sich anteilig
a. um 0.25 Prozentpunkte für Heizung und Warmwasser;
b. um 0.15 Prozentpunkte für Elektrizität und Telefonie;
c. um 0.05 Prozentpunkte für Wasser- und Abwasser.