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640.32 PW CH-BL

§ 14 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Bewirtschaftung und Unterhalt

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§ 14 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Bewirtschaftung und Unterhalt

1. Die jeweiligen Zuständigkeiten von Mieter und Vermieter für die Bewirtschaftung und den Unterhalt der Mietsachen richten sich je nach Mietkategorie anhand der Anhänge 1, 2 oder 3.

2. Die Betriebsnebenkosten für Heizung und Warmwasser, Strom und Telefon, Wasser- und Abwasser können, wo zuweisende Messvorrichtungen für die Mietsache vorhanden sind, nach effektivem Aufwand verrechnet werden. Der Betriebszinssatz gemäss § 8 Absatz 2 für den pauschalen Betriebsaufwand verringert sich anteilig

a. um 0.25 Prozentpunkte für Heizung und Warmwasser;

b. um 0.15 Prozentpunkte für Elektrizität und Telefonie;

c. um 0.05 Prozentpunkte für Wasser- und Abwasser.

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