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§ 1 Verordnung über die Miete von Schulanlagen - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Verordnung über die Miete von Schulanlagen · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung regelt die Mietverhältnisse von Schulanlagen insbesondere zwischen Kanton und Gemeinden.

2. Soweit diese Verordnung keine Regelungen enthält, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über den Mietvertrag.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über die Miete von Schulanlagen →

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