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640.31 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für das Land

Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen[[1]](#titletitle_text_fn_299103_2_1_c)
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§ 9 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für das Land

1. Die Wertermittlung des Landes erfolgt sinngemäss nach § 4.

2. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c wird zudem die anteilige Restschuld berücksichtigt.

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