640.31
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für das Land
Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen[[1]](#titletitle_text_fn_299103_2_1_c)
§ 9 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für das Land
1. Die Wertermittlung des Landes erfolgt sinngemäss nach § 4.
2. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c wird zudem die anteilige Restschuld berücksichtigt.