640.31
CH-BL
§ 8 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für das Betriebsinventar
Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten[[1]](#titletitle_text_fn_299102_2_1_c)
§ 8 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für das Betriebsinventar
1. Der Wert des Betriebsinventars (vorbehältlich Betriebshilfsmittel und -maschinen) besteht gemäss § 102e Abs. 1 Bst. e Bildungsgesetz aus den Anschaffungskosten der dazugehörigen Gegenstände in gebrauchstauglichem Zustand. Er unterliegt keiner Altersentwertung.
2. Der Neuwert von Betriebshilfsmitteln und -maschinen entspricht den nachgewiesenen Anschaffungskosten. Die Altersentwertung erfolgt bei einer maximalen Gesamtlebensdauer von 10 Jahren gemäss § 3 Bst. a.
3. Die Wertermittlung für die dem Betriebsinventar angehörige künstlerische Ausstattung erfolgt individuell und nach Vereinbarung zwischen Kanton und Gemeinde.