§ 7 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für Betriebseinrichtungen
§ 7 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für Betriebseinrichtungen
1. Der Wert von Betriebseinrichtungen besteht in der Regel gemäss § 102e Abs. 1 Bst. d Bildungsgesetz aus den jeweiligen Anschaffungskosten für lose Ausstattung und Ausbauten abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a.
2. Sind die ursprünglichen Anschaffungskosten der losen Ausstattungen nicht eindeutig feststellbar oder sind diese aufgrund des technischen Fortschritts nicht repräsentativ, können als Referenzwerte je Nutzungseinheit (beinhaltend Schulmobiliar, Turngeräte, Ausstattungen von Nebenräumen, Schliessung, Uhren- und Gonganlagen, Verdunkelungsvorhänge, Abfallkörbe, Effektenkästen, Garderoben und Telefonie) maximal je folgende Pauschalen angerechnet werden
a. Unterrichtsraum: CHF 22'000.-
b. Spezialunterrichtsraum: CHF 22'000.-
c. Turnhalle: CHF 40'000.-
d. Aussensportanlage: CHF 10'000.-
e. Aula Bühnengrundeinrichtung: CHF 25'000.-
f. Aula Verdunkelung: CHF 15'000.-
g. Aula Möblierung Saal: CHF 25'000.-
h. Aula Möblierung Foyer: CHF 8'000.-
i. Aula Bühnenbeleuchtung spezial: CHF 20'000.-
3. Die Höhe der Referenzwerte wird in sinngemässer Anwendung von § 6 Abs. 4 an die Teuerung angepasst.