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640.31 CH-BL

§ 6 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für die Umgebung

Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten[[1]](#titletitle_text_fn_299102_2_1_c)
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§ 6 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für die Umgebung

1. Der Wert der Umgebung setzt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. c Bildungsgesetz aus den ursprünglichen Erstellungskosten, allfälligen Anschlussgebühren und dem Zinseszins zusammen. Davon werden allfällige Subventionen sowie die ordentliche Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b in Abzug gebracht.

2. Sind die ursprünglichen Erstellungskosten nicht eindeutig feststellbar oder sind diese aufgrund des technischen Fortschrittes und der baulichen Veränderungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, wird der Wert der Umgebung wie folgt errechnet

a. für Vorbereitungsarbeiten und Umgebungsarbeiten aus dem Erfahrungswert bestehend aus 7,5 % des zugehörigen Gebäudeversicherungswerts;

b. für Aussensportanlagen aus folgenden pauschalen Reproduktionskosten

1. Rasenspielfeld: CHF 180'000.- pro Feld;

2. Allwetterspielfeld mit Kunststoffbelag: CHF 83'000.- pro Feld;

3. Allwetterspielfeld mit Schwarzbelag: CHF 54'000.- pro Feld;

4. Laufbahn mit Kunststoffbelag: CHF 112'000.- pro 4 Bahnen;

5. Weitsprunganlage: CHF 29'000.- pro Anlauf und Becken;

6. Kugelstossanlage: CHF 6'000.- pro Kreisel und Becken;

7. separate Hochsprung-/Weitwurfanlage: CHF 134'000.- pro Anlage.

3. Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung, wie skulpturale Brunnen und Objekte, sind grundsätzlich im Umgebungswert eingeschlossen. Für in der Bauabrechnung nicht erfasste, fest verbundene Kunstgegenstände wird der Wert zwischen Kanton und Gemeinde individuell ermittelt und vereinbart.

4. Die pauschalen Reproduktionskosten werden von einer vom Regierungsrat und dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden eingesetzten, paritätischen Gruppe von Baufachleuten im Abstand von jeweils 5 Jahren überprüft und gegebenenfalls vom Regierungsrat an die Teuerung angepasst.

5. Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zu den ursprünglichen Erstellungskosten dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen

a. wurden nicht länger als 15 Jahre vor dem Bewertungsstichtag ausgeführt;

b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;

c. übersteigen CHF 1'000.-.

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