§ 5 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für Gebäude
§ 5 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für Gebäude
1. Der Wert eines Gebäudes setzt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. b Bildungsgesetz aus dem Neuwert und Anschlussgebühren zusammen. Davon werden allfällige Subventionen und die ordentliche Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b in Abzug gebracht.
2. Der Neuwert errechnet sich aus dem gemäss dem Zürcher Wohnbaukostenindex indexierten Gebäudeversicherungswert, für die Schulbauten gemäss § 112a Bildungsgesetz im Jahr 2010, für spätere Eigentumsübertragungen im Jahr des Eigentumswechsels.
3. Sind die Anschlussgebühren aus der Bauabrechnung nicht eindeutig feststellbar, werden sie wie folgt errechnet
a. für Gebäude, welche vor Bestand der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, 2 % des Gebäudeversicherungswertes;
b. für Gebäude, welche nach Einführung der kommunalen Wasser- und Abwasserreglemente errichtet wurden, gelten die Anschlussgebühren grundsätzlich als in den Gebäude- und Nebenkosten enthalten. Allfällige nachträglich zu begleichende Anschlussgebühren sind von der bisherigen Eigentümerschaft zu beweisen.
4. Fest verbundene Kunstgegenstände wie Fresken, Kunstgläser und skulpturale Objekte sind im Neuwert eingeschlossen.
5. Wertvermehrende Neuinvestitionen innerhalb eines Kalenderjahres werden unter Berücksichtigung der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a zum Neuwert dazugerechnet, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind. Die Neuinvestitionen
a. wurden zwischen der letzten Nachschätzung und dem Bewertungsstichtag ausgeführt;
b. sind noch nicht anderweitig im Anlagewert berücksichtigt;
c. übersteigen CHF 1'000.-.
6. Gebäude, deren Gebäudeversicherungsschätzung beim Bewertungsstichtag mehr als 20 Jahre zurück liegt, müssen in der Regel durch die Gebäudeversicherung nachgeschätzt werden.