640.31
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für das Land
Reguläre Eigentumsübertragung von Schulbauten[[1]](#titletitle_text_fn_299102_2_1_c)
§ 4 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für das Land
1. Der Wert des Landes ergibt sich gemäss § 102e Abs. 1 Bst. a Bildungsgesetz aus den Erstehungskosten. Diese setzen sich aus dem ursprünglichen Kaufpreis zuzüglich allfälliger Erschliessungskosten und dem Zinseszins über die Nutzungsdauer zusammen.
2. Ist der ursprüngliche Kaufpreis nicht eindeutig feststellbar, wird an seiner Stelle der Landpreis von unüberbautem Boden gemäss Handänderungsstatistik des Amts für Daten und Statistik für die jeweilige Gemeinde im Jahr des Bezuges der Schulanlage beigezogen.
3. Der Zinseszins wird auf der Basis des Durchschnittszinssatzes der 10-jährigen Bundesobligation der vergangenen 10 Kalenderjahre vor dem beurkundeten Eigentumswechsel ermittelt.