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640.31 CH-BL

§ 3 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Ordentliche Altersentwertung

Allgemeines
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§ 3 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Ordentliche Altersentwertung

1. Die ordentliche Altersentwertung kann auf 2 Arten erfolgen

a. mittels linearer Entwertung über die Betrachtung der Gesamtlebensdauer eines Sachwertes, wobei sich die Gesamtlebensdauer für die Bestandteile jeder Sachwertkategorie nach Anhang 1 richtet;

b. mittels Zeitwerteinschätzung in Prozent des Gebäudeneuwertes gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006.

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