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640.31 CH-BL

§ 2 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Sachwertkategorien

Allgemeines
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§ 2 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Sachwertkategorien

1. Als Sachwertkategorien gelten Land, Gebäude, Umgebung, Betriebseinrichtungen sowie Betriebsinventar.

2. Das Land umfasst die erschlossene Parzelle oder Teile davon.

3. Die Gebäude umfassen sämtliche Gebäudeteile gemäss Abschnitt B Ziffer 1 und 4 der Abgrenzung Gebäude-/Fahrhabeversicherung vom 2. Dezember 1988 der kantonalen Gebäudeversicherung Basel-Landschaft, Anschlussgebühren, Nutzungsrechte an Räumlichkeiten und fest verbundene Kunstgegenstände (Kunst am Bau).

4. Die Umgebung umfasst Vorbereitungsarbeiten, wie Erschliessungsanlagen, Rodungen etc., Umgebungsarbeiten und Aussensportanlagen sowie von Abs. 3 nicht erfasste Kunstbauten.

5. Die Betriebseinrichtung umfasst die lose Ausstattung wie Möblierung, Ausbauten wie Schwimmhallen, Tribünen, Fernheizungen, Sportplatzbeleuchtungen, Wohnungseinrichtungen usw.

6. Das Betriebsinventar umfasst insbesondere Betriebshilfsmittel und -maschinen, Verbrauchsmaterial wie Leuchtmittel, Reinigungsmittel, Toilettenartikel, Brennstoffbestand, Vorauszahlungen pro rata von Wasser, Strom, Wärme, Versicherungsprämien und Jahresservicekosten sowie die künstlerische Ausstattung.

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