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640.31 CH-BL

§ 15 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 15 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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