640.31
CH-BL
§ 15 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 15 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft.