§ 14 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Ausserordentliche Altersentwertung
§ 14 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Ausserordentliche Altersentwertung
1. Die ausserordentliche Altersentwertung trägt bei der Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c dem spezifischen Zustand der Gebäude und Anlagen von Schulbauten Rechnung. Sie berücksichtigt den unterschiedlichen Finanzmitteleinsatz der jeweiligen Standortgemeinde für Gebäudeunterhalt und Ersatz von Betriebseinrichtungen.
2. Die ausserordentliche Altersentwertung entspricht der Abweichung des Zeitwerts des Gebäudes gegenüber dem Richtwert gemäss Anhang 2.
3. Der Richtwert ist auf der Basis der prozentualen Zeitwerteinschätzung des Gebäudeneuwerts gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 definiert.
4. Die Richtwertkurve verläuft vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 % zum Wert 82 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 82 %.
5. Der Zeitwert wird gemäss der Systematik «STRATUS Gebäude» von Basler & Hoffmann aus dem Jahr 2006 ermittelt.
6. Die ausserordentliche Altersentwertung kann entsprechend der Abweichung des Zeitwerts zum Richtwert als Gutschrift, als Belastung oder nicht erfolgen.
7. Sie wird wie folgt festgelegt
a. Liegt der Zeitwert über der gegenüber der Richtwertkurve definierten Obergrenze, erfolgt eine Gutschrift im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser, bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Obergrenzenkurve vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 % zum Wert 85 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 85 %.
b. Liegt der Zeitwert unter der gegenüber der Richtwertkurve definierten Untergrenze, erfolgt eine Belastung im Umfang der prozentualen Abweichung zu dieser, bezogen auf den Neuwert. Dabei verläuft die Untergrenzenkurve vom 1. bis zum 18. Betriebsjahr linear abnehmend vom Wert 100 % zum Wert 79 % und ab dem 19. Betriebsjahr konstant entsprechend dem Wert 79 %.
c. Liegt der Zeitwert im Bereich von Ober- bis Untergrenze, erfolgt keine ausserordentliche Altersentwertung.
8. Wurden Gebäude und Anlagen ganzheitlich saniert, so läuft während der darauffolgenden 18 Jahre eine neue Betriebsjahrzählung. Danach ist erneut das effektive Gebäudealter massgebend.