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640.31 CH-BL

§ 12 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für Betriebseinrichtungen

Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen[[1]](#titletitle_text_fn_299103_2_1_c)
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§ 12 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für Betriebseinrichtungen

1. Die Wertermittlung von Betriebseinrichtungen erfolgt sinngemäss nach § 7 Abs. 1.

2. Die Wertermittlung für lose Ausstattungen errechnet sich nach den nachgewiesenen Anschaffungskosten der letzten 10 Kalenderjahre vor dem Jahr des Eigentumswechsels. Anschaffungen vor diesen 10 Jahren gelten als über die Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet.

3. Betriebseinrichtungen, welche über die Unterhaltspauschalen des Kantons bereits vergütet wurden, werden nicht in die Wertermittlung einbezogen.

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