§ 11 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für die Umgebung
§ 11 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für die Umgebung
1. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c errechnet sich der an die Gemeinde abzugeltende Umgebungswert
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungskosten (ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss § 14.
2. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende Umgebungswert
a. anhand der aufgezinsten, ursprünglichen Erstellungskosten gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der Umgebungskosten (ohne Aussengeräte und Sportplatzbeleuchtungen);
b. abzüglich allfälliger Subventionen und der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b.
3. Können die ursprünglichen Erstellungskosten nicht mehr ermittelt werden oder sind diese aufgrund des technischen Fortschritts und der baulichen Veränderungen wie namentlich durch Gesamtsanierungen oder wertvermehrende Neuinvestitionen nicht mehr repräsentativ, werden diese sinngemäss nach § 6 Abs. 2 abgegolten.
4. Fest verbundene Kunstgegenstände in der Umgebungsgestaltung werden sinngemäss nach § 6 Abs. 3 abgegolten.