§ 10 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für Gebäude
§ 10 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für Gebäude
1. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c errechnet sich der an die jeweilige Gemeinde abzugeltende Gebäudewert
a. anhand des Neuwerts gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Gebäudekosten, für Zivilschutzanlagen abzüglich 15 % für Betriebseinrichtungen und 15 % für statische Konstruktionsverstärkungen;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.;
c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;
d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss § 14.
2. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende Gebäudewert
a. anhand des Neuwerts gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der Gebäudekosten;
b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.
3. Bereits bezahlte Nutzungsrechte werden separat im Umfang der Restnutzungsdauer abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a unter Mitberücksichtigung des Gebäudezeitwerts entschädigt. Zur Berechnung der Restnutzdauer wird eine Gesamtlebensdauer von 80 Jahren festgelegt. Die Verzinsung zur Neuwertermittlung erfolgt gemäss § 4 Abs. 3.
4. Für Anschlussgebühren, fest verbundene Kunstgegenstände und wertvermehrende Neuinvestitionen gelten § 5 Abs. 3-5 sinngemäss.