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640.31 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Wertermittlung für Gebäude

Eigentumsentflechtung von Schulbauten mit gemischten Eigentumsverhältnissen[[1]](#titletitle_text_fn_299103_2_1_c)
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§ 10 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Wertermittlung für Gebäude

1. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. c errechnet sich der an die jeweilige Gemeinde abzugeltende Gebäudewert

a. anhand des Neuwerts gemäss dem von der Gemeinde ursprünglich getragenen Prozentsatz der Gebäudekosten, für Zivilschutzanlagen abzüglich 15 % für Betriebseinrichtungen und 15 % für statische Konstruktionsverstärkungen;

b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.;

c. zuzüglich einer allfälligen, anteiligen Restschuld;

d. unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Altersentwertung gemäss § 14.

2. Bei einer Eigentumsentflechtung gemäss § 1 Abs. 2 Bst. d errechnet sich der dem Kanton zu entgeltende Gebäudewert

a. anhand des Neuwerts gemäss dem vom Kanton ursprünglich getragenen Prozentsatz der Gebäudekosten;

b. abzüglich allfälliger Subventionen, der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. b und allfälliger Nutzungsrechte.

3. Bereits bezahlte Nutzungsrechte werden separat im Umfang der Restnutzungsdauer abzüglich der ordentlichen Altersentwertung gemäss § 3 Abs. 1 Bst. a unter Mitberücksichtigung des Gebäudezeitwerts entschädigt. Zur Berechnung der Restnutzdauer wird eine Gesamtlebensdauer von 80 Jahren festgelegt. Die Verzinsung zur Neuwertermittlung erfolgt gemäss § 4 Abs. 3.

4. Für Anschlussgebühren, fest verbundene Kunstgegenstände und wertvermehrende Neuinvestitionen gelten § 5 Abs. 3-5 sinngemäss.

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