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640.31 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten - Zweck

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§ 1 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten · Zweck

1. Zweck des Eigentumserwerbs sind eine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse an den Schulbauten sowie die Schaffung klarer Verantwortlichkeitsverhältnisse zwischen den Gemeinden und dem Kanton.

2. Es werden folgende Eigentumsübertragungen beziehungsweise Eigentumsentflechtungen unterschieden

a. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde gehen in das Eigentum des Kantons über;

b. Schulbauten im Eigentum des Kantons gehen in das Eigentum einer Gemeinde über;

c. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, gehen in das Eigentum des Kantons über;

d. Schulbauten im Eigentum einer Gemeinde, für welche der Kanton in der Vergangenheit Annuitäten entrichtet hat, verbleiben im Eigentum der jeweiligen Gemeinde.

Zweck § 2 Verordnung über den Erwerb und die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse von Schulbauten →

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